RECHTSANWÄLTIN IN PADERBORN EDDA KNIPKER

Amtsgericht Hannover zur Hundehaltung in Mietwohnung

(Urt. v. 28.04.2016 – 541 C 3858/15)
Das Amtsgericht Hannover hat den Vermieter verpflichtet, die Zustimmung für die Haltung eines Mischlingshundes in einer Wohnung zu erteilen. Hintergrund war eine Regelung im Mietvertrag wonach für jede Tierhaltung, insbesondere für Hunde und Katzen, eine vorherige Genehmigung des Vermieters eingeholt werden muss. Der Vermieter verweigerte gegenüber dem Mieter die Genehmigung. Bereits nach einer Entscheidung des BGH vom 20.03.2013 ist ein generelles Haltungsverbot von Katzen und Hunden unzulässig. Vielmehr ist jeweils auf den Einzelfall und die damit verbundenen besonderen Interessenlagen abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Beschluss der Eigentümerversammlung des Mietshauses besteht, da ein solcher Beschluss gegenüber den Mietern unwirksam ist. Eine entsprechende Vereinbarung gelte nur im Innenverhältnis zwischen den jeweiligen Wohnungseigentümern.
Bei der vorzunehmenden Abwägung der Interessenlage ist auf die Wohnungsgröße, die Größe des Hundes etc. abzustellen. Ferner sind Feststellungen dazu erforderlich, ob es durch das Tier zu unangemessene Belästigungen in Form von Lärm und Schmutz kommt oder nicht. Sofern keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Hausgemeinschaft durch die Haltung des Hundes festgestellt werden können, besteht das Recht des Mieters zur Hundehaltung als Ausdruck seines Rechtes zur freien Bestimmung des höchstpersönlichen Lebensbereiches.

EDDA KNIPKER

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