RECHTSANWÄLTIN IN PADERBORN EDDA KNIPKER

BGH-Urteil zu Schönheitsreparaturen

(Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13, VIII ZR 21/13)
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam ist. Des Weiteren ist auch eine formularmäßige Quotenabgeltungsklausel unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hatte in drei Entscheidungen über die Wirksamkeit formularmäßiger Renovierungs- und Abgeltungsklauseln zu entscheiden. Durch Renovierungsklauseln (auch Vornahme- oder Abwälzungsklauseln genannt) wird die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen – die eigentlich dem Vermieter obliegt- auf den Mieter abgewälzt. (Quoten-) Abgeltungsklauseln erlegen dem Mieter die Pflicht zur anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für den Fall auf, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind.
Bisher hatte der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert übergebenen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden können. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun aufgegeben. Der Mieter darf zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung – jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter – formularmäßig nicht mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind. Verpflichtet die Klausel im Mietvertrag den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt dies dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat, ist die gesamte Klausel unwirksam. Der Mieter muss dann überhaupt nicht renovieren.

EDDA KNIPKER

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