RECHTSANWÄLTIN IN PADERBORN EDDA KNIPKER

BGH-Urteil zum Elternunterhalt

(Beschluss v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14)
Bei der Frage, ob das erwachsene Kind seinen Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, kommt es auf dessen Leistungsfähigkeit an.
Lebt der Unterhaltspflichtige in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt ein Abzug vom Einkommen wegen Freibeträge für den nichtehelichen Lebenspartner des Pflichtigen nicht in Betracht. Ein Familienselbstbehalt besteht in solchen Fällen also nicht.
Zahlt der Unterhaltspflichtige hingegen an einen Lebenspartner Betreuungsunterhalt wegen der Betreuung eines Kindes, kann dieser vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Abzug gebracht werden.
Hierbei kann ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Gemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint (im Anschluss an Senatsurteil v. 25.4.2007 – XII ZR 189/04 -, FamRZ 2007, 1081).

EDDA KNIPKER

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