RECHTSANWÄLTIN IN PADERBORN EDDA KNIPKER

BGH-Urteil zum Elternunterhalt

(Urteil vom 18.11.2015 – VIII ZR 266/14)
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es im Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB nur auf die tatsächliche Wohnungsgröße ankommt. Die bisherige 10-Prozent-Rechtsprechung, wonach die vereinbarte Wohnfläche und nicht die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich ist, wenn die Wohnflächenabweichung unter 10 % liegt, hat der Bundesgerichtshof aufgegeben. Dies galt bisher nur für die Abrechnung der Betriebskosten. Der Bundesgerichtshof hat diese Änderung nun auch hinsichtlich des Mieterhöhungsverfahrens nach § 558 BGB angewandt. Auch im Rahmen einer Mieterhöhung kommt es nur auf die tatsächliche Wohnungsgröße an. § 558 BGB soll es dem Vermieter ermöglichen, eine angemessene, am örtlichen Markt orientierte Miete zu erzielen. Für den Vergleich ist deshalb allein der objektive Wohnwert der zur Mieterhöhung anstehenden Wohnung maßgeblich, während etwaige Vereinbarungen der Mietvertragsparteien über die Wohnungsgröße im Mieterhöhungsverfahren keine Rolle spielen können, denn sonst würden nicht die tatsächlichen, sondern vertraglich fingierte Umstände berücksichtigt.
Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Wohnfläche im Mietvertrag zu gering angegeben wurde, als auch für den Fall, dass die Wohnfläche zu groß angegeben wurde.

EDDA KNIPKER

Ich freue mich auf Ihre Nachricht