RECHTSANWÄLTIN IN PADERBORN EDDA KNIPKER

Bundesverfassungsgericht zum Sorgerechtsentzug

(Beschl. v. 20.01.2016 – 1 BvR 2742/15)
Beim Entzug bzw. einer verweigerten Rückübertragung des Sorgerechts muss das Familiengericht darlegen, dass das Kindeswohl bei den Eltern mit hinreichender Sicherheit nachhaltig gefährdet ist. Dabei dürfen sich die Gerichte nicht auf Gutachten berufen, die sich an einem Idealbild elterlicher Erziehungsleistung orientieren. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das BVerfG führt in seiner Entscheidung aus, dass das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht, den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert. Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, den Art. 6 Abs. 3 GG nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt, der allein zu dem Zweck zulässig ist, das Kind vor nachhaltigen Gefährdungen zu schützen, und der einer strikten Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedarf. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigen den Staat, diese von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder sogar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Um eine Trennung und ihre Aufrechterhaltung zu rechtfertigen, muss das Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Geht das durch das Familiengericht eingeholte Gutachten lediglich auf die Herstellung möglichst guter Beziehungsbedingungen und einer möglichst kindeswohldienlichen Förderung ein genügt dies nicht. Es müssen vielmehr Feststellungen zu einer konkreten Kindeswohlgefährdung getroffen werden. Unzulässig ist es, ein Idealbild einer elterlichen Erziehungsleistung zugrunde zu legen. Allein der an emotionalen, sozialen und pädagogischen Kompetenzen der Eltern, rechtfertigt den Entzug des Sorgerechts nicht. Rechtsprechung zum Mietrecht

EDDA KNIPKER

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