RECHTSANWÄLTIN IN PADERBORN EDDA KNIPKER

Ein Arbeitnehmer, der wegen seines geringen Verdienstes zusätzlich Arbeitslosengeld II bekommt, muss davon keinen Unterhalt zahlen.

(Urteil vom 21.01.2016, L 6 AS 1200/13)
Ein Arbeitnehmer, der wegen seines geringen Verdienstes zusätzlich Arbeitslosengeld II bekommt, muss davon keinen Unterhalt zahlen.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch I können Unterhaltsgläubiger bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, dass laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe unter anderem an Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn dieser ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 21.01.2016 (L 6 AS 1200/13) entschieden, dass dies nicht für Arbeitslosengeld II gilt. Hiervon können grundsätzlich keine Unterhaltsleistungen abgezogen werden, weil das Arbeitslosengeld II als Existenzminimum geschützt ist.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat diese Auffassung auch bezüglich des Teils des Einkommens vertreten, der als Freibetrag bei der Berechnung der Hartz IV-Leistungen außer Betracht bleibt. Auch dieser Teil müsse nicht für den Unterhalt eingesetzt werden.
Nach der gesetzlichen Wertung sollen die Freibeträge zum einen Anreiz für eine Beschäftigung geben und zum anderen stellen diese einen Ausgleich dafür dar, dass Berufstätige regelmäßig mehr Kosten haben als nicht Berufstätige.
Hierauf folgt, dass der Unterhaltsgläubiger auch dann, wenn der Unterhaltschuldner aufgrund der Einkommensfreibeträge über ein höheres Einkommen verfügt, als ein nichtarbeitender Hartz IV Bezieher nicht verlangen kann, dass die Bundesagentur eine Abzweigung zu seinen Gunsten vornimmt.

EDDA KNIPKER

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