RECHTSANWÄLTIN IN PADERBORN EDDA KNIPKER

Versicherung zahlt nicht

Versicherungsrecht Paderborn

Vorvertragliche Anzeigepflichten und Obliegenheiten spielen im Versicherungsrecht häufig eine Rolle. Vielfach lehnen die Versicherer die Leistungen wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung ab. Der Versicherer beruft sich darauf, dass die Angaben im Antragformular nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig seien.

Der Versicherer lehnt dann die Zahlung der Versicherungsleistung nicht nur ab, sondern tritt vom Vertrag zurück, kündigt den Vertrag oder ficht diesen wegen arglistiger Täuschung an. Auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung kann sich der Versicherer jedoch nur dann berufen, wenn der Versicherte ausdrücklich belehrt worden ist. Allerdings erfolgt diese Belehrung in der Regel im Versicherungsantrag, so dass der Versicherte nicht darauf hoffen darf, sich auf fehlende Belehrungen berufen zu können.

Vielfach ist der Versicherte der Ansicht, dass bestimmte Beschwerden nicht relevant und daher bei Vertragsabschluss nicht angegeben werden müssen. In dieser Ansicht wird er häufig auch vom Versicherungsvermittler bestärkt, der an einem schnellen Abschluss des Versicherungsvertrages interessiert ist. Immer wieder kommt es vor, dass der Versicherte dem Agenten des Versicherers die Vorerkrankungen mündlich mitgeteilt hat, dieser die Vorerkrankungen jedoch nicht in das Antragsformular aufnimmt. Sofern der Versicherte dies beweisen kann, kann der Versicherer sich nicht auf eine Anzeigepflichtverletzung des Versicherten berufen.

Anzeigepflichtverletzung und Zeugen

Stehen Zeugen nicht zur Verfügung ist der Nachweis jedoch regelmäßig schwierig. Der Agent des Versicherers wird in den seltensten Fällen einräumen, dass er Vorerkrankungen nicht in das Antragsformular eingetragen hat, obwohl ihm diese mitgeteilt worden sind.

Sofern Vorerkrankungen im Versicherungsantrag nicht angegeben wurden und auch nicht nachgewiesen werden kann, dass diese dem Agenten des Versicherers mitgeteilt wurden, besteht unter Umständen dennoch ein Anspruch auf die Versicherungsleistung.

Der Versicherer kann nämlich auch bei Nichtangabe von Vorerkrankungen dann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherte nachweisen kann, dass er weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig gehandelt hat.

War der nicht angezeigte Umstand für den Abschluss des Vertrages unerheblich, weil der Versicherer den Vertrag auch bei Angabe dieses Umstandes abgeschlossen hätte, kann der Versicherer ebenfalls nicht vom Vertrag zurücktreten.

Frist

Schließlich ist zu beachten, dass der Versicherer seine Rechte wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung grundsätzlich innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen muss. Die Frist des § 21 VVG beginnt mit dem Zeitpunkt, zudem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangte. Versäumt der Versicherer diese Frist, kann er sich nicht mehr auf die Anzeigepflichtverletzung berufen. Der Versicherungsnehmer sollte also prüfen, ob die Frist durch den Versicherer eingehalten wurde und sich ggf. auf Fristversäumnis berufen.

EDDA KNIPKER

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