RECHTSANWÄLTIN IN PADERBORN EDDA KNIPKER

Eigenheim und Scheidung

Scheidung und Eherecht in Paderborn

Die nachfolgenden Ausführungen gelten genauso für die gemeinsame Eigentumswohnung bei Trennung und Scheidung. Zu unterscheiden ist jedoch die Zeit bis zur Scheidung und die Zeit nach der Scheidung. Die Rechtsfolgen sind jeweils andere.

Das Thema ist insbesondere dann interessant für Sie, wenn

Ihnen gemeinsam mit Ihrem Ehepartner ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung gehört und das Eigenheim gemeinsam genutzt wird.

Sollte dies auf Sie zutreffen und Sie sich trennen wollen bzw. bereits getrennt sein und sich scheiden lassen wollen, sollten Sie weiterlesen.

Vielen ist nicht bewusst, dass die Frage wer nach der Trennung im gemeinsamen Haus wohnen bleibt, auch beispielsweise ganz entscheidenden Einfluss auf den Ehegatten- und Kindesunterhalt hat. Dies sollte beachtet werden.

Das gemeinsame Haus

Auch bei Trennung der Eheleute bleibt das gemeinsame Eigentum am Haus bestehen. Dies bedeutet, dass keiner der Ehegatten die Auseinandersetzung des Miteigentums gegen den Willen des anderen verlangen kann. Üblicherweise gehört den Eheleuten das Einfamilienhaus in Bruchteilsgemeinschaft zu ½ . Sie können daher zwar grundsätzlich Ihren eigenen Miteigentumsanteil veräußern. Im Regelfall ist es aber so, dass der Miteigentumsanteil das wesentliche Vermögen der Eheleute darstellt. Deshalb benötigen Sie für den Verkauf Ihres eigenen Miteigentumsanteils die Zustimmung des anderen Ehepartners. Wenn der andere Ehepartner die Zustimmung verweigert, wird es also schwierig. In der Trennungsphase können Sie das Haus nur gemeinsam verkaufen.

Nach der Scheidung gilt jedoch etwas anderes. Dann ist die Zustimmung des anderen Ehepartners zur Veräußerung des Miteigentumsanteils nicht mehr erforderlich. Sofern ein Ehegatte nach Scheidung noch immer die Auseinandersetzung des Miteigentumsanteils verweigert, kann der andere Ehepartner notfalls die Auseinandersetzung des Miteigentums im Wege der zwangsweisen Teilungsveräußerung in die Wege leiten.

Es ist jedoch immer günstiger eine einvernehmliche Reglung zu finden, da eine Zwangsveräußerung regelmäßig mit Verlusten verbunden ist.

Ferner ist während der Trennungsphase zu beachten, dass grundsätzlich keiner vom anderen verlangen kann aus dem Haus auszuziehen. Etwas anderes gilt bspw. in Fällen häuslicher Gewalt. Der gewalttätige Ehepartner kann des Hauses verwiesen werden. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, kann das Familiengericht einem Ehepartner ebenfalls das gemeinsame Haus zur alleinigen Nutzung zuweisen. Voraussetzung ist jedoch, dass dies – nach Abwägung der jeweiligen Interessen- dem Kindeswohl am besten entspricht. Es geht ausschließlich um das Kindeswohl und nicht darum, dass ein Elternteil das gemeinsame Haus alleine nutzen möchte.

Die Zuweisung zur alleinigen Nutzung erfolgt jedoch lediglich vorübergehend. Längstens bis zur Scheidung. Gehört das Einfamilienhaus beiden Ehegatten, kann eine dauerhafte Zuweisung des Eigenheims zu Gunsten eines Ehegatten nicht erfolgen. Ansonsten würde einem der Ehegatten das Eigentum faktisch entzogen.

Selbstverständlich kann jeder Ehegatte jederzeit freiwillig ausziehen.

Hier gilt jedoch: Wer freiwillig auszieht und binnen 6 Monaten nicht wieder zurückkehrt, darf gegen den Willen des anderen nicht wieder einziehen.

Derjenige Ehegatte, der in dem gemeinsamen Haus wohnen bleibt, muss dem anderen Ehegatten für dessen Eigentumsanteil eine sogenannte Nutzungsentschädigung zahlen.

Des Weiteren muss sich derjenige, der im gemeinsamen Haus wohnen bleibt, einen sogenannten Wohnvorteil anrechnen lassen. Als Wohnvorteil wird der finanzielle Vorteil bezeichnet, der dadurch entsteht, dass jemand mietfrei im eigenen Haus wohnt. Dieser Vorteil wird im Rahmen des Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalts als geldwerter Vorteil angerechnet. Die Frage, wer in dem gemeinsamen Einfamilienhaus verbleibt hat also auch Einfluss auf die jeweilige Unterhaltshöhe.

Verbrauchskosten

Die Verbrauchskosten zahlt derjenige, der in der Immobilie verbleibt.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Kreditraten für das gemeinsame Hausdarlehn obliegt jedoch weiterhin beiden Ehegatten. Im Innenverhältnis sind die Kreditraten daher grundsätzlich von jedem Ehepartner hälftig zu bezahlen.

Wichtig ist, dass Sie bei Trennung und erst recht bei Scheidung alle Informationen zum Haus benötigen.

Sie sollten deshalb von sämtlichen Unterlagen des Hauses zumindest Kopien besitzen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören:

Grundbuchauszug
notarieller Kaufvertrag
Gebäudeversicherung
Grundsteuerbescheid
Nachweise zu den laufenden Kosten
Darlehnsvertrag mit Zins- und Tilgungsplan
Baugenehmigung
Bauzeichnung zum Haus
Grundriss der Wohnfläche

Stellen Sie möglichst frühzeitig alle Unterlagen zusammen. Dies kann Ihnen bei Streitigkeiten Vorteile verschaffen.

Rechtlich gesehen, hat das gemeinsame Miteigentum an einer Immobile nichts mit der Ehe zu tun. Sie können daher selbstverständlich auch unabhängig von Trennung und Scheidung weiter Miteigentümer des Hauses bleiben. Erfahrungsgemäß ist dies jedoch zumeist schwierig. Ein gemeinsames Miteigentum setzt voraus, dass die Miteigentümergemeinschaft in der Lage ist, gemeinsame Entscheidungen zu treffen. Dies ist oft bei geschiedenen Eheleuten nicht der Fall. Diese wollen sich häufig nicht mehr mit dem Ex-Partner auseinandersetzen. Es ist daher sinnvoller das gemeinsame Haus zu verkaufen. Hierüber sollte eine Einigung erzielt werden. Eine zwangsweise Auseinandersetzung hat regelmäßig zur Folge, dass ein geringerer Kaufpreis als beim freihändigen Verkauf erzielt wird.

Alternativ zum Verkauf des Hauses kann natürlich auch das gemeinsame Eigentum auf einen Ehepartner allein übertragen werden.

Dies setzt aber voraus, dass der übernehmende Ehepartner in der Lage ist den anderen Ehepartner auszuzahlen. Möglicherweise kommt aber auch in Betracht, den Wert der Übertragung beim Zugewinnausgleich zu verrechnen, so dass weniger bzw. kein Kapital aufgebracht werden muss.

Bei der Übertragung des Miteigentumsanteils kann beim übernehmenden Ehepartner ein Wohnvorteil entstehen, der den Ehegattenunterhalt reduziert. Auch dies ist zu beachten.

Sofern eine einvernehmliche Lösung zum Haus nicht gefunden werden kann, bleibt nur die Teilungsversteigerung. Der entsprechende Antrag ist beim Amtsgericht zu stellen in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet. Im Rahmen des Verfahrens wird ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes des Eigenheimes eingeholt. Sobald der Verkehrswert ermittelt ist, wird das Haus dann an den Meistbietenden versteigert.

EDDA KNIPKER

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