RECHTSANWÄLTIN IN PADERBORN EDDA KNIPKER

Arbeitsamt verhängt Sperrzeit

Arbeitsrecht in Paderborn

Die Sperrzeit ist die Strafe der Arbeitsagentur, welche bei Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts zu einer Leistungskürzung führt. Liegen bestimmt Voraussetzungen vor, löst ein Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit aus. Hierbei ist jedoch folgendes zu beachten:

Ein Aufhebungsvertrag ist dann nicht sperrzeitrelevant, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung mit Bestimmtheit in Ausblick gestellt hat und die Kündigung auf betriebliche Gründe gestützt worden wäre. Weitere Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt aufgehoben wird, zu dem es auch bei Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist geendet hätte und ein gezahlter Abfindungsbetrag vereinbart wird, der nicht über 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr liegt.

Hat der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis selbst gekündigt, kommt es darauf an, ob sich der Alg-Empfänger auf wichtige Gründe für sein Verhalten stützen kann. Als wichtige Gründe kommen berufliche, betriebliche und persönliche Gründe in Betracht. Auch gesundheitliche und familiäre Gründe können wichtige Gründe sein, die eine Sperrzeit ausschließen. Hat der Alg-Empfänger das Beschäftigungsverhältnis gelöst, ohne einen wichtigen Grund hierfür zu haben, kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängen.

Sperrzeiten

Eine Sperrzeit kommt zudem auch dann in Betracht, wenn der Alg-Empfänger durch vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegeben hat. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann also nur dann eine Sperrzeit auslösen, wenn die Kündigung verhaltensbedingt war. Bei einer betriebs- und personenbedingten Kündigung kann eine Sperrzeit nicht verhängt werden.

Des Weiteren kann die Arbeitsagentur auch dann eine Sperrzeit verhängen, wenn eine zumutbare Arbeit abgelehnt wird oder wenn sich der Betroffene geweigert hat an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahme oder Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter teilzunehmen oder wenn solche Maßnahmen grundlos abgebrochen werden.

Im Rahmen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist auch zu beachten, dass die Pflicht zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung besteht. Die Verpflichtung besteht ab Kenntnis von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Die Arbeitssuchendmeldung hat spätestens 3 Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen. Sofern zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate liegen, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Sofern die Frist zur Arbeitssuchendmeldung versäumt wird, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindert sich dann um die Dauer der Sperrfrist.

Von der Arbeitssuchendmeldung zu unterscheiden ist die Arbeitslosmeldung. Allein die Arbeitssuchendmeldung genügt für die Zahlung des Arbeitslosengeldes nicht. Erforderlich ist die Arbeitslosmeldung, welche spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen muss. Hierfür müssen Sie die Agentur für Arbeit persönlich aufsuchen. Eine Meldung per Telefon, Brief etc. reicht nicht aus. Nur wenn Sie durch Krankheit an einer persönlichen Meldung gehindert sind, kann die Meldung auch schriftlich bzw. durch einen Vertreter erfolgen. Sobald die Erkrankung beendet ist, muss die Meldung jedoch unverzüglich persönlich nachgeholt werden.

Die verspätete Arbeitslosmeldung

Erst ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung wird Arbeitslosengeld gezahlt. Die verspätete Arbeitslosmeldung kann daher bares Geld kosten. Schlimmer noch: Eine verspätete Arbeitslosmeldung kann unter Umständen auch zum gänzlichen Verlust des Alg I- Anspruchs führen. Denn: Die Rahmenfrist für das Arbeitslosengeld wird von dem Tag an zurückgerechnet, an dem alle Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch die Arbeitslosmeldung. Eine verspätete Meldung kann zur Folge haben, dass innerhalb der 2-Jahres-Frist keine Anwartschaftszeit von 12 Monaten erreicht wird und ein Leitungsanspruch aus diesem Grunde nicht besteht.

EDDA KNIPKER

Ich freue mich auf Ihre Nachricht