EDDA KNIPKER

Verkehrszivilrecht

Das Verkehrszivilrecht regelt als Teil des allgemeinen Zivilrechts die Ansprüche zwischen den Verkehrsteilnehmern. Nach einem Unfall ist oft unklar, wer für den Schaden aufzukommen hat. Es geht also zunächst darum die Haftung dem Grunde nach zu klären. Hiernach gilt es die einzelnen Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung durchzusetzen. Neben dem Ausgleich für seine materiellen Schäden stehen dem Unfallopfert auch Ansprüche auf Schmerzensgeld zu, wenn er einen Körperschaden erlitten hat.

Gerade dies wird, wenn die Verletzung nicht sehr erheblich ist, häufig übersehen. Wichtig ist bei einem Körperschaden immer eine konkrete Einzelfallprüfung, d.h. die Höhe des Schmerzensgeldes hängt nicht nur von der Schwere der Verletzung ab, sondern auch davon wie stark sich die Verletzung auf den persönlichen und beruflichen Bereich des Unfallgeschädigten auswirkt. Dies erfordert die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung.

Aber auch bei leichten Unfällen ohne Personenschäden ist davon abzuraten, sich direkt an die gegnerische Versicherung zu wenden. Für den Laien ist es kaum zu überblicken, welche Ansprüche ihm tatsächlich zustehen. Die Versicherungen nutzen dies häufig zu ihrem Vorteil. Wenn sich das Unfallopfer direkt an die Versicherung wendet, werden teilweise willkürliche Abzüge vorgenommen. Die Werkstattrechnung oder die Mietwagenrechnung wird nicht nachvollziehbar gekürzt. Andere Schadenersatzansprüche, wie bspw. die Nutzungsausfallentschädigung, der Haushaltsführungsschaden etc. werden von den Versicherungen regelmäßig nur dann gezahlt, wenn das Unfallopfer dies ausdrücklich verlangt. Ansonsten werden diese gerne einmal „übersehen“.

Ein Kostenrisiko durch die Beauftragung eines Anwalts besteht für das Unfallopfer nur dann, wenn ein höherer Schaden geltend gemacht wird, als die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners reguliert. Die erforderlichen Anwaltskosten für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche gehören zu den Schäden, die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten sind. Die Kosten können also kein Grund sein, auf die Beauftragung eines Anwalts zu verzichten.

Mandantenstimmen

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Frau Knipker hat mich bereits in zwei Verkehrsrechtfällen sehr kompetent vertreten. Sie ist sehr freundlich und nimmt sich Zeit für einen. Auf meine Empfehlung hin hat eine Bekannte sie in einem Sozialrechtfall zu Rate gezogen und war ebenfalls sehr zufrieden. Ich kann die Rechtsanwältin nur weiterempfehlen. Die Kanzlei ist gut zu erreichen. Vor dem Haus gibt es einen Parkplatz. - von N. M.


Worum ging es:
In einem Fall ging es darum, dass die Mandantin bei „Blitzeis“ auf einer Autobahnbrücke mit ihrem Auto ins Schleudern geriet. In dem sich anschließenden Verfahren wurde der Mandantin vorgeworfen mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren zu sein.

EDDA KNIPKER

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