RECHTSANWÄLTIN IN PADERBORN EDDA KNIPKER
Oberlandesgericht Karlsruhe zum gemeinsamen Sorgerecht
(Beschluss vom 02.04.2015 – 18 UF 253/14)
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Unterschiedlichkeit der Lebenswelten der Kindeseltern zum Fehlen einer für die Übertragung gemeinsamer elterlicher Sorge notwendigen tragfähigen sozialen Beziehung beitragen kann. Sind die weltanschaulichen Sichtweisen der Eltern massiv unterschiedlich und ist deshalb nicht zu erwarten, dass die Eltern in Erziehungsfragen einen gemeinsamen Nenner finden, entspricht die gemeinsame Sorge nicht dem Kindeswohl. Zwar ermögliche die Diskussion unterschiedlicher Auffassungen über Einzelfragen erst die bestmögliche Erziehung. Ist das Verhältnis der beiden Elternteile jedoch extrem gestört und die nötige soziale Beziehung nicht mehr möglich, sei eine andere Betrachtung vorzunehmen, da die Fähigkeit sich in wesentlichen Erziehungsfragen zu einigen, für das gemeinsame Sorgerecht unverzichtbar sei. In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall gab der Kindesvater an, sein Leben basiere auf „Servival“. Die Kindesmutter hatte eine gänzlich andere Weltanschauung.